Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 29.09.2017 – 7 B 6/17, 7 B 6/17 (7 C 29/17)
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:290917B7B6.17.0
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 3 S 2 VIG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 VIG
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich jedenfalls zur Klärung der Reichweite von Ausschlussgründen nach § 3 Satz 2 VIG und der Frage beitragen, ob es hinsichtlich der Voraussetzungen eines Anspruchs auf freien Zugang zu Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG eines bestandskräftigen Verwaltungsakts bedarf.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.
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