Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 29.11.2007 – 7 B 58.07
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:291107B7B58.07.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. August 2007 wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Hierzu bedarf es auch der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule. Die hier eingelegte Beschwerde unterfällt nicht § 152 Abs. 1 VwGO. Bereits der Verwaltungsgerichtshof hat den Antragsteller hierauf verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Zitierte Vorschriften
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