Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.10.2005 – 7 B 58.05
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:131005B7B58.05.0
Tenor
1. Die Beschwerde wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe
I / I
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