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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 11.01.2006 – 7 B 53.05

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:110106B7B53.05.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 2005 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Gründe

ob eine Gemeinde verpflichtet ist, ihre grundsätzliche Verpflichtung zur Erstellung einer Erschließungskonzeption, wonach in einem Plangebiet anfallendes Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum des Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen, gegen einen Störer der Erschließungskonzeption weiter zu verfolgen und geeignete Mittel zur Beseitigung der Störung einzusetzen hat,

ob sich eine solche Verpflichtung aufgrund der Amtspflicht zu konsequentem Verhalten gegenüber dem betroffenen Anwohner ergibt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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