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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 09.03.2009 – 7 B 5.09

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:090309B7B5.09.0

Tenor

1. Die Beschwerde („Widerspruch“) der Klägerin gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2008 wird verworfen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die als Widerspruch bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. März 2008 - 1 K 2582/07 - verworfen wurde, nicht. Darauf wurde die Klägerin mit Schreiben vom 6. Februar 2009 hingewiesen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Zitierte Vorschriften

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