Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.10.2007 – 7 B 44.07
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:091007B7B44.07.0
Tenor
1. Das Rubrum in dem Beschluss vom 21. August 2007 wird berichtigt.
2. Anstelle von
3. „des Herrn W. E.,
4. S. straße ..., ... A.,“
5. lautet das Aktivrubrum
6. „des Herrn We. E.,
7. S. straße ..., ... A.,“.
Gründe
Der Beschluss vom 21. August 2007 enthält mit der fehlerhaften Bezeichnung des Namens des Klägers eine offenbare Unrichtigkeit im Aktivrubrum. Dieser Schreibfehler ist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Beschlusswege zu berichtigen.
Zitierte Vorschriften
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