Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.10.2008 – 7 B 41.08
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:131008B7B41.08.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Februar 2005 und gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 2008 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unstatthaft und deshalb unzulässig. Beschlüsse, mit denen das Oberverwaltungsgericht/der Verwaltungsgerichtshof Anträge auf Zulassung der Berufung ablehnt, sind unanfechtbar. Gegen sie ist deshalb eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht möglich (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist zugleich das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Februar 2005 rechtskräftig geworden. Deshalb sind weitere Rechtsmittel gegen dieses Urteil ausgeschlossen.
Zitierte Vorschriften
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