Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.09.2008 – 7 B 40.08
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:050908B7B40.08.0
Tenor
1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. August 2008 wird verworfen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Deshalb ist auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Zitierte Vorschriften
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