Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.11.2011 – 7 B 30/11, 7 B 30/11 (7 C 30/11)
- Spruchkörper
- 7. Senat
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Eingriffswerte der AVV-Baulärm im Rahmen eines Schutzanspruchs aus § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG geeignet sind, die Zumutbarkeitsgrenze für Lärm im Außenkontaktbereich von Ladengeschäften zu bestimmen.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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