Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.06.2019 – 7 B 29/18, 7 B 29/18 (7 C 5/19)
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2019:260619B7B29.18.0
- Normenkette
- IFG
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) rechtsmissbräuchlich sein können.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.
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