Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.04.2014 – 7 B 29/13, 7 B 29/13 (7 C 8/14)
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 3 Abs 10 KrWG
Gründe
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können die Fragen geklärt werden, ob Personengesellschaften als Sammler von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG tätig sein können und unter welchen Voraussetzungen eine gewerbliche Sammlung beendet ist.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.
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