Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.11.2012 – 7 B 26/12, 7 B 26/12 (7 C 22/12)
Nachsorgeverantwortung des Bergwerkbetreibers
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Randnummer 1
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Verfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Grenzen der Nachsorgeverantwortung des Bergwerksbetreibers zu klären.
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