Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 27.05.2008 – 7 B 25.08
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:270508B7B25.08.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. April 2008 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2008 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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