Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 – 7 B 20/14, 7 B 20/14 (7 C 2/15)
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2015:280115B7B20.14.0
- Normenkette
- § 5 IFG, § 6 IFG, § 7 Abs 2 S 1 IFG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, sich zu den Voraussetzungen der Ausschlussgründe nach den §§ 5, 6 IFG und zum Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG zu verhalten.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.
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