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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 11.03.2009 – 7 B 12.09

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:110309B7B12.09.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 2009 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht; darauf ist der Kläger in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen worden.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Zitierte Vorschriften

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