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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 28.05.2003 – 7 B 108.02

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:280503B7B108.02.0

Tenor

1. Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen seine Urteile vom 26. Juni 2002 werden aufgehoben.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung der Verfahren für das ursprüngliche Beschwerdeverfahren BVerwG 7 B 108.02 auf 7 532,09 €, für das Beschwerdeverfahren BVerwG 7 B 109.02 auf 46 302,59 €, für das Beschwerdeverfahren BVerwG 7 B 110.02 auf 15 464,74 €, für das Beschwerdeverfahren BVerwG 7 B 111.02 auf 9 054,26 € sowie für das Beschwerdeverfahren BVerwG 7 B 112.02 auf 8 210,00 € und für die Zeit nach der Verbindung der Verfahren auf 86 563,68 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerden sind begründet. Die Rechtssachen haben die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In einem Revisionsverfahren ist zu klären, wie § 31 Abs. 1 Satz 1 BBergG und Nr. 9.23 der Anlage zu § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum auszulegen sind.

Rechtsmittelbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 9.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.

Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 31 BBergG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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