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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 02.02.2006 – 7 B 101.05

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:020206B7B101.05.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. August 2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 103 537 € festgesetzt.

Gründe

ob zum Nachweis der Stellung als Erbe und Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG zwingend ein Erbschein erforderlich ist.

ob der in einem Erbschein ausgewiesene Erbe zwingend alleiniger Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG ist,

ob die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins die negative Vermutung umfasst, dass derjenige, der nicht im Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, auch nicht Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG ist.

Zitierte Vorschriften

§ 2 VermG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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