Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 27.11.2003 – 7 AV 3.03
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:271103B7AV3.03.0
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers und des Beigeladenen gegen den Beschluss des Senats vom 3. September 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung muss erfolglos bleiben. Der die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisende Beschluss ist ordentlichen Rechtsmitteln nicht zugänglich. Da der Beschluss Rechtskraft erzeugt, ist er auch mit einer Gegenvorstellung nicht angreifbar. Ein Grund, der für Fälle einer Verletzung des rechtlichen Gehörs Ausnahmen rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Vorbringen eines Beteiligten aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen ist. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist war nicht zu gewähren, weil mangelndes Verschulden des Beigeladenen und Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Fristversäumung nicht glaubhaft gemacht und dieses Verschulden auch dem Kläger zuzurechnen ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 7 AV 3.03 entschieden?“