Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 – 6 VR 6.05
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:091105B6VR6.05.0
- Normenkette
- Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 GG; § 3 Abs. 1 Satz 1, 3 VereinsG; § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VereinsG; § 15 Abs. 1 Satz 1, § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative,; § 18 Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative; § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BVerfSchG; § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 10; § 74 a Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative GVG
Leitsatz
Eine Strafvorschrift ist nur dann im Sinne von § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG "aus Gründen des Staatsschutzes erlassen", wenn sie allein dem Schutz des Staates dient; das ist bei § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG nicht der Fall.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 14. September 2005 wird wiederhergestellt, soweit in der genannten Verfügung die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 12 500 € festgesetzt.
Gründe
I / II / I / II
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 20 BVerfSchG, § 14 VereinsG, § 3 VereinsG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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