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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 30.04.2008 – 6 PKH 5.08

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:300408B6PKH5.08.0

Tenor

1. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 26. März 2008 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt - bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Gesichtspunkt aufzeigt, den der Senat bei seiner Entscheidung nicht bereits berücksichtigt hat.

Randnummer 2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die Gegenvorstellung offenkundig unbegründet ist.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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