Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.04.2008 – 6 PKH 5.08
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:300408B6PKH5.08.0
Tenor
1. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 26. März 2008 wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt - bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Gesichtspunkt aufzeigt, den der Senat bei seiner Entscheidung nicht bereits berücksichtigt hat.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die Gegenvorstellung offenkundig unbegründet ist.
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