Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.05.2002 – 6 PB 6.02
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:280502B6PB6.02.0
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 30. Januar 2002 wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die mit ihr allein erhobenen Grundsatz- und Verfahrensrügen sind im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unstatthaft.
Nach § 83 Abs. 2 BPersVG gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. Gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a Satz 1 ArbGG ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG die Abweichungsrüge zulässig. Diese erhebt der Beteiligte zu 2 ausweislich seiner Beschwerdebegründung nicht. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92 a Satz 1 ArbGG nur dann in Betracht, wenn die Rechtssache Streitigkeiten über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung betrifft. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht, so dass die gleichwohl erhobene Grundsatzrüge unstatthaft ist. Schließlich ergibt sich aus den genannten Bestimmungen, dass im Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde die Verfahrensrüge gänzlich ausgeschlossen ist (vgl. Beschluss vom 23. August 1989 - BVerwG 6 PB 10.89 - Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 49).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 83 BPersVG
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