Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 25.10.2013 – 6 PB 21/13, 6 PB 21/13 (6 P 13/13)
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Normenkette
- § 75 Abs 1 Nr 2 BPersVG
Tenor
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Juni 2013 wird aufgehoben, soweit es um die Abberufung einer Arbeitnehmerin als Projektleiterin und ihre Rückgruppierung geht.
In diesem Umfang wird die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zugelassen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Sache gibt dem Senat Gelegenheit, die Frage zu klären, ob die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und die damit verbundene Rückgruppierung in die Kompetenz des Jobcenters fällt mit der Folge, dass der dortige Personalrat nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG mitzubestimmen hat.
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 13.13 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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