Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 24.02.2006 – 6 P 4.05
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:240206B6P4.05.0
- Normenkette
- § 73 Abs. 2 SächsPersVG; § 76 Abs. 1 SächsPersVG; § 77 Nr. 2 SächsPersVG
Leitsatz
Die Zustimmung des Kultusministeriums zur Aufhebung einer Schule steht personalvertretungsrechtlich der Aufhebung einer Dienststelle gleich und bedarf der Mitwirkung des beim Kultusministerium gebildeten Lehrerhauptpersonalrates.
Tenor
1. Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen Land - vom 28. September 2004 wird aufgehoben.
2. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
I / I
Zitierte Vorschriften
§ 73 SächsPersVG, § 76 SächsPersVG, § 77 SächsPersVG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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