Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.10.2005 – 6 P 12.04
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:041005B6P12.04.0
- Normenkette
- §§ 18, 24 MBG SH
Leitsatz
1. Die für die Anfechtung der Personalratswahl geltende Vorschrift des § 18 MBG SH ist auf die Wahl des Personalratsvorstandes nicht entsprechend anzuwenden.
2. Der Personalrat hat nach Maßgabe von § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 MBG SH die Größe seines Vorstandes sowie die Anzahl der auf Frauen und Männer entfallenden Vorstandsmitglieder vor der Durchführung der Vorstandswahl festzulegen.
3. Die Anzahl der auf Frauen und Männer entfallenden Vorstandssitze hat gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 MBG SH grundsätzlich dem Anteil der Geschlechter an den gewählten Personalratsmitgliedern zu entsprechen; Abweichungen bedürfen der Rechtfertigung.
4. Bewerben sich aus einem Geschlecht nur so viele Personalratsmitglieder, wie Vorstandssitze auf dieses Geschlecht entfallen, so sind sie als Vorstandsmitglieder zu bestellen.
Tenor
1. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Mitbestimmungssachen/Land - vom 23. August 2004 wird aufgehoben
2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungssachen - Land - beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vom 18. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I / I
Zitierte Vorschriften
§ 18 MBG Schl.-H., § 24 MBG Schl.-H.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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