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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.02.2007 – 6 KSt 1.07

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:080207B6KSt1.07.0

Tenor

1. Auf die als Erinnerung gegen den Kostenansatz (Kostenrechnung vom 17. Januar 2007; Kassenzeichen 1132 2019 0311) zu wertende „Beschwerde“ des Antragstellers wird die Kostenschuld des Antragstellers auf 50 € festgesetzt.

2. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Erinnerung, mit der Einwände gegen die Kostenentscheidung des Senats in dem Beschluss vom 9. Januar 2007 nicht erhoben werden können, ist teilweise begründet.

Randnummer 2

In der Kostenrechnung ist zu Unrecht eine Beschwerdegebühr nach Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2006 (BGBl I S. 1426) in Ansatz gebracht worden. Der Senat hat in dem Beschluss vom 9. Januar 2007 die von dem Antragsteller erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. November 2006 verworfen. Bei dieser Beschwerde handelt es sich nicht um eine solche nach Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses, sondern um eine Beschwerde im Sinne der Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses. Die Gebühr beträgt somit 50 €.

Randnummer 3

Dieses Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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