Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.12.2011 – 6 BN 1/11, 6 BN 1/11 (6 CN 1/11)
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, Art 5 Abs 3 GG
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Fragen beitragen, unter welchen Voraussetzungen vor dem Hintergrund der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre von einem Hochschullehrer angebotene Lehrveranstaltungen auf dessen Lehrverpflichtung anzurechnen sind und ein Überangebot in der Lehre eine Verminderung der Lehrverpflichtung zur Folge haben muss.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 6 BN 1/11, 6 BN 1/11 (6 CN 1/11) entschieden?“