Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.01.2006 – 6 B 90.05
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:110106B6B90.05.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2005 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Beschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Senat weist abschließend darauf hin, dass er künftige Eingaben des Klägers, soweit sie keine rechtlich wesentlichen Gesichtspunkte enthalten, nicht mehr bescheiden wird.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 6 B 90.05 entschieden?“