Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.02.2006 – 6 B 8.06
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:280206B6B8.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Januar 2006 wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Zitierte Vorschriften
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