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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 27.10.2003 – 6 B 66.03

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:271003B6B66.03.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. September 2003 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen von weiteren Zulässigkeitserfordernissen - der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

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