Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.09.2009 – 6 B 56.09
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:090909B6B56.09.0
Tenor
1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juli 2009 - BVerwG 6 B 37.09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Er verlangt nicht, dass es der Rechtsauffassung eines Beteiligten folgt (Beschluss vom 31. August 2006 - BVerwG 6 B 4.06 -). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist demnach nicht verletzt, wenn das Gericht aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (Beschluss vom 3. Januar 2006 - BVerwG 7 B 103.05 - ZOV 2006, 40). Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass der Senat bei der Entscheidung über seine Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts sowie die Zurückweisung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Der Vortrag, dem Bundesverwaltungsgericht hätten „vollständige Verfahrensakten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen“, geht insofern an der Sache vorbei, als es nicht auf beliebige vom Kläger für notwendig erachtete „Verfahrensakten“ ankommt, sondern nur auf die für die Entscheidung des streitgegenständlichen Verfahrens notwendigen Unterlagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Zitierte Vorschriften
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