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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 19.02.2003 – 6 B 54.02

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:190203B6B54.02.0

Tenor

1. Das Rubrum in dem Beschluss vom 19. November 2002 wird berichtigt.

2. Anstelle von

3. " – Prozessbevollmächtigter:

4. Rechtsanwalt W. F.,

5. L.straße ..., ... K. –"

6. lautet das Aktivrubrum

7. " – Prozessbevollmächtigter:

8. Rechtsanwalt W. F.,

9. L.straße ..., ... K. – ".

Gründe

Der Beschluss vom 19. November 2002 enthält mit der fehlerhaften Bezeichnung des Namens und der Anschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers zwei offenbare Unrichtigkeiten im Aktivrubrum. Diese Schreibfehler sind gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Beschlusswege zu berichtigen.

Zitierte Vorschriften

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