Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.08.2015 – 6 B 5/15, 6 B 5/15 (6 C 24/15)
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2015:110815B6B5.15.0
- Normenkette
- § 37 Abs 2 TKG 2004
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob die privatrechtsgestaltende Wirkung einer Entgeltgenehmigung nach § 37 Abs. 2 TKG eine vertragliche Anspruchsgrundlage für die Entgeltzahlung voraussetzt.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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