Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.10.2008 – 6 B 48.08
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:161008B6B48.08.0
Tenor
1. Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 29. August 2008 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Gegenvorstellung, ihre Zulässigkeit unterstellt, ist unbegründet. Der Beklagte setzt sich nicht mit den Gründen des Beschlusses vom 29. August 2008 auseinander, sondern macht geltend, das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts beruhe auf Verfahrensfehlern und einem unrichtigen, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Verständnis des anzuwendenden Rechts. Damit kann eine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss nicht begründet werden. Soweit mit der Gegenvorstellung neue Revisionszulassungsgründe geltend gemacht werden sollten, wäre dies nach Ablauf der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO und damit verspätet erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Zitierte Vorschriften
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