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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 04.07.2006 – 6 B 43.06

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:040706B6B43.06.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2006 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig. Soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe richtet, folgt dies daraus, dass Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht. Sollte der Kläger die Beschwerde darüber hinaus auf weitere Gegenstände erstrecken wollen, ist sie auch deshalb unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch eine Anwalt oder eine sonst vertretungsberechtigte Person vertreten wird.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 3

Der Senat weist abschließend darauf hin, dass er künftige Eingaben des Klägers, soweit sie keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte enthalten, nicht mehr bescheiden wird.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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