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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 23.01.2006 – 6 B 4.06

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:230106B6B4.06.0

Tenor

1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2005 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

Randnummer 2

Der Kläger hat entgegen § 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Ausweislich der Begründung des Beschlusses vom 28. Dezember 2005 hat der Senat über die von dem Kläger erhobene "außerordentliche Beschwerde" und seine "Untätigkeitsbeschwerde" befunden. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet, dass das Gericht das Begehren der Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Er verlangt nicht, dass es der Rechtsauffassung eines Beteiligten folgt.

Randnummer 3

Für die Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes besteht kein Anlass.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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