Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 25.07.2006 – 6 B 35.06
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:250706B6B35.06.0
Tenor
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Randnummer 1
Die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - keinen Erfolg. Bei den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags handelt es sich aus den Gründen des Beschlusses vom 22. Juni 2006 um nicht revisibles Landesrecht.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 6 B 35.06 entschieden?“