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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 25.07.2006 – 6 B 35.06

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:250706B6B35.06.0

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - keinen Erfolg. Bei den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags handelt es sich aus den Gründen des Beschlusses vom 22. Juni 2006 um nicht revisibles Landesrecht.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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