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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.11.2019 – 6 B 34/19, 6 B 34/19 (6 C 25/19)

Klagebefugnis der Landesmedienanstalt; Revisionszulassung
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2019:131119B6B34.19.0
Normenkette
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie gibt dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob einer Landesmedienanstalt eine Klagebefugnis gegen einen bundesweit gültigen rundfunkrechtlichen Zulassungsbescheid einer anderen Landesmedienanstalt zusteht.

Randnummer 2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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