Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.11.2019 – 6 B 34/19, 6 B 34/19 (6 C 25/19)
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2019:131119B6B34.19.0
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie gibt dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob einer Landesmedienanstalt eine Klagebefugnis gegen einen bundesweit gültigen rundfunkrechtlichen Zulassungsbescheid einer anderen Landesmedienanstalt zusteht.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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