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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 25.08.2004 – 6 B 34.04

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:250804B6B34.04.0

Tenor

Die Gegendarstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Gegendarstellung, ihre Zulässigkeit unterstellt, hat keinen Erfolg. Der Kläger wiederholt lediglich seine Eingaben, über die der Senat bereits mit Beschluss vom 8. Juli 2004 entschieden hat. Er verkennt nach wie vor, dass eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur vorliegt, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

Weitere Eingaben, die keine neuen Gesichtspunkte erhalten, werden nicht mehr bearbeitet.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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