Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.11.2011 – 6 B 32/11, 6 B 32/11 (6 C 39/11)

Anspruch auf Ausnutzung der Restlaufzeit einer Sendegenehmigung
Spruchkörper
6. Senat
Normenkette
Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Gründe

Randnummer 1

Die Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob und unter welchen Umständen bei Änderungen von 50 v.H. und mehr der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse der Anbietergesellschaft eines Rundfunkprogramms aus Gründen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Ausnutzung der Restlaufzeit einer Sendegenehmigung erwachsen kann.

Randnummer 2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 6 B 32/11, 6 B 32/11 (6 C 39/11) entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten