Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.06.2006 – 6 B 32.06
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:120606B6B32.06.0
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Mai 2006 wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf die Unanfechtbarkeit war in dem Beschluss auch hinge-
wiesen worden.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren entsprechend § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.
Zitierte Vorschriften
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