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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.06.2006 – 6 B 32.06

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:120606B6B32.06.0

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Mai 2006 wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf die Unanfechtbarkeit war in dem Beschluss auch hinge-

wiesen worden.

Randnummer 2

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren entsprechend § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.

Zitierte Vorschriften

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