Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.06.2006 – 6 B 30.06
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:130606B6B30.06.0
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Mai 2006 wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.
Zitierte Vorschriften
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