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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 06.05.2026 – 6 B 19.25, 6 B 19.25 (6 C 2.26)

Revisionszulassung; Umfang und Konkretisierung des Anspruchs auf offenen Netzzugang gemäß § 155 Abs. 1 TKG
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:060526B6B19.25.0
Normenkette
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 155 Abs 1 TKG 2021, § 149 Abs 1 Nr 5 TKG 2021

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. April 2025 - 1 K 771/24 - wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 50 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Revision der Beigeladenen ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Fragen geben, ob der - gegebenenfalls im Streitbeilegungsverfahren nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG geltend zu machende - Anspruch auf offenen Netzzugang aus § 155 Abs. 1 TKG einen Informationsanspruch umfasst und ob - bzw. gegebenenfalls welche - verallgemeinerungsfähigen Vorgaben für die Konkretisierung eines Zugangsanspruchs aus § 155 Abs. 1 TKG bestehen.

Randnummer 2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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