Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.08.2012 – 6 B 16/12, 6 B 16/12 (6 C 19/12)
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Normenkette
- Art 20 Abs 3 GG, Art 92 GG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob es mit der Justizgewährungspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 92 GG) vereinbar ist, wenn eine staatsvertragliche Regelung über einen Landeszuschuss für jüdische Gemeinden dahin ausgelegt wird, dass für die Verteilung maßgebliche Erfordernisse der ausschließlichen Prüfungskompetenz eines Dritten unterliegen.
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