Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 27.08.2014 – 6 B 12/14, 6 B 12/14 (6 C 40/14)
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Normenkette
- § 31 Abs 2 S 1 TKG 2004, § 32 Abs 1 S 1 TKG 2004 vom 03.05.2012
Gründe
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und ggf. inwieweit das Telekommunikationsgesetz der Bundesnetzagentur bei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (TKG) bzw. nach § 32 Abs. 1 Satz 1 TKG in der Fassung des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl I S. 958) in Bezug auf die Stundensätze, die der Ermittlung von (Einmal-)Entgelten zugrunde liegen, einen Beurteilungsspielraum einräumt und nach welchen Maßstäben insoweit die gerichtliche Kontrolle erfolgt.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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