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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 01.07.2011 – 6 B 11/11, 6 B 11/11 (6 C 22/11)

Revisionszulassung; Landesrundfunkrecht; Abschöpfung von Werbeeinnahmen
Spruchkörper
6. Senat
Normenkette
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Gründe

Randnummer 1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, welche Anforderungen Bundesverfassungsrecht an eine Regelung des Landesrundfunkrechts stellt, die die Abschöpfung von Werbeeinnahmen vorsieht, die auf eine als rechtswidrig zu beanstandende Sendung entfallen.

Randnummer 2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 und Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und Abs. 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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