Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.03.2007 – 6 B 11.07
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:070307B6B11.07.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2006 wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Zitierte Vorschriften
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