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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 17.12.2008 – 6 B 100.08

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:171208B6B100.08.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Oktober 2008 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst vertretungsberechtigte Person vertreten wird. Auf diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist der Kläger im Zusammenhang mit der Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrages (Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 6 PKH 28.08 -) ausdrücklich hingewiesen worden.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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