Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 17.12.2008 – 6 B 100.08
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:171208B6B100.08.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Oktober 2008 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst vertretungsberechtigte Person vertreten wird. Auf diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist der Kläger im Zusammenhang mit der Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrages (Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 6 PKH 28.08 -) ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Zitierte Vorschriften
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