Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.09.2003 – 5 PKH 4.03
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:220903B5PKH4.03.0
Tenor
1. Der Antrag der Kläger, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2001 über die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe aufzuheben und den Klägern für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird verworfen.
2. Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... Freiburg, beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs.1 ZPO).
Gründe
Der Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren ablehnende Beschluss des Berufungsgerichts kann nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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