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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.04.2002 – 5 PKH 14.02

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:120402B5PKH14.02.0

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

Gründe

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel wegen "Verschleppung" eines Prozesshilfeantrages in dem in der Vorinstanz mit Beschluss vom 21. November 2001 nach Klagerücknahme durch den Kläger eingestellten Verfahren.

Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil nach Einstellung des Verfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss vom 21. November 2001 wegen Klagerücknahme die Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren nicht mehr in Betracht kommt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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