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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.06.2024 – 5 PB 9/22, 5 PB 9/22 (5 P 3/24)

Zulassung der Rechtsbeschwerde; Initiativrecht bei Höhergruppierungsanträgen
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2024:240624B5PB9.22.0
Normenkette
§ 88 Abs 2 S 1 PersVG SN 2018, § 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG, § 92 Abs 1 S 2 ArbGG, § 83 Abs 2 S 1 PersVG SN 2018, § 80 Abs 1 S 1 Nr 2 PersVG SN 2018

Tenor

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 14. Oktober 2022 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Randnummer 2

Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob Höhergruppierungsanträge der Personalvertretung zugunsten einzelner Beschäftigter durchweg von dem Initiativ- und Mitbestimmungsrecht nach § 83 Abs. 2 Satz 1, § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsPersVG erfasst sind.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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